AGB
*Um die AGB zu öffnen benötigen Sie den Adobe Acrobat Reader.
Hier können Sie die Software kostenlos downloaden.
Revision: Februar 2025
I. Allgemeines
Wir verkaufen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Weichen Bedingungen des Käufers von unseren Bedingungen ab, so werden sie auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen Bedingungen nicht widersprechen. Mündlich abweichende Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Einhaltung der Schriftform ist Bedingung der Wirksamkeit.
II. Angebot und Preise
Unsere Angebote sind freibleibend. Die Preise gelten ab Werk / Lager, ausschließlich Verpackung und Fracht. Es sind Grundpreise (ohne Mehrwertsteuer). Der reine Mindestwarenwert (ohne Mehrwertsteuer) beträgt € 100,00 effektiv pro Auftrag. Aufträge, für die vorab nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen berechnet. Wir sind berechtigt, Preiserhöhungen durch gestiegene Rohstoffpreise und Löhne, die bis zum Tage der Lieferung bzw. Rechnungslegung eintreten, vom Käufer zu verlangen. Die Anlieferung von Ware erfolgt bei Bestellungen bis zu 750 kg unfrei, bei Bestellungen von über 750 kg frei Station. Zusatzkosten durch Eil- oder Expressversand oder besondere Beschaffenheit des Gutes etc. gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers. Ebenso Mehrfrachten nach entfernteren Stationen als vereinbart. Bei berechneter Umverpackung schreiben wir bei fracht- und spesenfreier Rücksendung 2/3 des berechneten Verpackungswertes gut. Transport- und Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen.
III. Lieferung
Voraussetzung für die Lieferungspflicht ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wenn wir nach Vertragsabschluss Auskünfte erhalten, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Vertrag ergebenden Höhe nicht völlig unbedenklich erscheinen lassen oder wenn sich Tatsachen ergeben, welche einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellungen, Geschäftsaufsicht, Insolvenz, Geschäftsauflösung, Übergang usw. oder wenn der Besteller Vorräte, Außenstände oder gekaufte Ware verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt oder fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht zahlt, und daher zu befürchten ist, dass unsere Forderungen nicht ausgeglichen werden, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheit zu verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder, soweit andere Zahlung als Barzahlung vereinbart ist, Barzahlung zu verlangen.
IV. Rücknahme
Für mit unserer Zustimmung zurückgegebene und noch einwandfreie Ware berechnen wir anteilige Bearbeitungskosten in Höhe von 15 % des Verkaufspreises zzgl. Verpackung, mind. jedoch Bearbeitungskosten in Höhe von € 50,00 effektiv zzgl. Verpackung. Für den Käufer individuell bearbeitete Waren sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
V. Gefahr
Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung unser Lager / Werk verlässt oder ihm zur Verfügung gestellt wird. Der Transport der Ware geschieht stets auf die Gefahr des Käufers hin, auch bei Verkäufen frachtfrei, FOB und CIF. Die Wahl des Transportmittels steht uns zu.
VI. Fristen und Abnahme
Die Lieferzeiten sind von uns unverbindlich und annähernd angegeben. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferfrist unser Werk verlassen hat oder, wenn die Versendung unmöglich ist, die Versandbereitschaft gemeldet ist. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen infolge unvorhergesehener Ereignisse oder höherer Gewalt berechtigt den Käufer nicht, uns in Verzug zu setzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen um die Zeitdauer der Behinderung. Dazu zählen auch Streik und Aussperrungen, Strom- und Wasserausfall, Ausfall von Lieferungen unserer Zulieferer, Brand, Krieg, Naturereignisse, Transportschwierigkeiten, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
Wird die Erfüllung für uns aus vorstehenden Gründen unmöglich oder unzumutbar, so sind wir berechtigt, ohne Schadenersatzverpflichtungen vom Vertrag zurückzutreten. Fix-Geschäfte bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung.
Teillieferungen muss der Käufer so rechtzeitig abrufen, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung durch uns möglich ist. Mehrkosten trägt der Käufer. Geringe Farbabweichungen sowie Abweichungen auf Gewichte, Stückzahl und Abmessungen bis 10 v. H. sind uns gestattet. Die Kosten einer Abnahme nach besonderen Bedingungen trägt der Besteller.
VII. Mängel
Mängelrügen müssen binnen einer Woche nach Empfang der Sendung schriftlich erfolgen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden konnten, sind sofort bei Feststellung zu rügen. Zwölf Monate nach Lieferung können Ansprüche aus Mängelrügen nicht mehr geltend gemacht werden. Von uns als mangelhaft anerkannte Ware nehmen wir zurück und ersetzen sie durch einwandfreie Gegenstände.
Wir sind auch berechtigt, nach unserer Wahl, anstelle dessen den Minderwert zu ersetzen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Abnehmers, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden und sonstige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns verursacht oder er beruht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In diesem Fall ist unsere Haftung beschränkt auf einen Betrag von € 100.000,00, mindestens jedoch den jeweiligen Kaufpreis. Schadenersatzansprüche verjähren in einem Jahr, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich durch uns verursacht.
Vorstehende Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen anderer als vertragsmäßiger Waren.
Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben, soweit sie zwingendes Recht enthalten, hiervon unberührt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Käufer steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltssachen zum Rechnungswert der anderen Waren einschließlich der Aufwendung für die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, dem Dritten die Abtretung an uns, unter Angabe der Höhe unserer Forderungen bekannt zu geben. Er darf unser Eigentum und eventuell durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandene Gegenstände nur im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt und nur gegen bar oder Wechsel veräußern.
Bei Hergabe von Wechseln oder Schecks oder sonstiger erfüllungshalber erbrachter Leistungen durch den Käufer gilt die Barzahlung erst durch die Bareinlösung als durchgeführt.
Bar- oder Scheckzahlungen, verbunden mit Finanzierungswechseln, wo wir Unterschrift als Aussteller geleistet haben, heben unseren Eigentumsvorbehalt nicht auf.
IX. Zahlung
Bei Barzahlung gewähren wir kein Skonto. Ansonsten sind unsere Rechnungen nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar. Bei Überschreiten des Zahlungsziels behalten wir uns die Berechnung von 8% Zinsen über dem Basiszinssatz vor. Wird ein Rechnungsbetrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt, so werden auch alle übrigen noch offenstehenden Rechnungsbeträge zur Zahlung fällig und wir behalten uns zusätzlich das Recht vor, deren sofortige Zahlung zu verlangen, auch wenn das vereinbarte Ziel noch nicht abgelaufen ist.
Wechsel können nur nach Vereinbarung, vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit und nur zahlungshalber angenommen werden. Diskontspesen und Wechselkosten gehen zu Lasten des Kunden. Bei Zielüberschreitung werden die banküblichen Zinsen in Rechnung gestellt.
Vertreter und Fahrer sind zur Entgegennahme von Schecks und Zahlungen nicht bevollmächtigt. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen aus irgendwelchen Gründen zurückhalten, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis. Eine Aufrechnung ist nur möglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
X. CBAM
Für Lieferungen zwischen dem 01.10.2023 – 31.12.2025
1. Der Verkäufer verpflichtet sich während der Übergangsphase vom 01.10.2023 bis 31.12.2025, dem Käufer für die jeweilige CBAM-relevante Warenlieferung, die nach der jeweils gültigen Fassung der Verordnung (EU) 2023/956 und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1773 mit dem CBAM-Bericht des Käufers zu meldenden Daten zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung gilt für Vorgänge, die Einfuhren relevanter Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union betreffen. Die Daten müssen spätestens bei der Bereitstellung der Ware zur Verfügung gestellt werden. Der Verkäufer muss dem Käufer zur Erfüllung dieser Pflicht insbesondere die folgenden Angaben zur Verfügung stellen, aufgeschlüsselt nach 8-stelligem Code der Kombinierten Nomenklatur (CN-Code), Anlage und Land der Herstellung:
a) Spezifische direkte Emissionsmenge, die mit der Ware verbunden ist,
b) spezifische indirekte Emissionsmenge, die mit der Ware verbunden ist,
c) die zur Warenherstellung verbrauchte Strommenge,
d) die Stromquelle des zur Warenherstellung verbrauchten Stroms,
e) der Emissionsfaktor des zur Warenherstellung verbrauchten Stroms, die vom Verwender im CBAM-Bericht zu melden sind, und
f) den Hersteller der Ware.
2. Der Verkäufer hat dem Käufer zur Erfüllung der in Absatz 1 dieser Vereinbarung vorgesehenen Verpflichtung insbesondere die folgenden Angaben mitzuteilen:
a) Er muss die Anlage in Produktionsprozesse einteilen. Grundsätzlich soll dabei jeder Produktionsroute ein -prozess zugeordnet werden. Für jeden Produktionsprozess muss er die Emissionsdaten berechnen.
b) Er muss zur Berechnung der direkten Emissionen aus dem Herstellungsverfahren eine der folgenden CBAM-spezifischen Berechnungsmethoden anwenden:
(1) Standardbilanzmethode (Berechnung je Stoffstrom); Differenzierung zwischen Prozess- und Verbrennungsemissionen
(2) Massenbilanzmethode (Berechnung je Produktionsroute)
(3) Kontinuierliche Messung am Abgasstrom
(4) Für komplexe Waren dürfen bis zu einem Umfang von 20 % der Gesamtemissionen Schätzwerte, zum Beispiel Standardwerte, benutzt werden.
c) Soweit in der Produktionsanlage CBAM-relevante Waren aus verschiedenen Produktkategorien produziert werden, muss der Verkäufer die ermittelten Gesamtemissionen anteilig auf die einzelnen Produktionsprozesse herunterbrechen, sofern die
Waren der unterschiedlichen Produktkategorien tatsächlich auf dem Markt angeboten werden.
d) Die direkten Emissionen aus der Wärme- und Kälteerzeugung unterscheiden sich je nachdem, ob sie innerhalb oder außerhalb der produzierenden Anlage vorgenommen werden. Der Verkäufer kann auf verschiedene Ermittlungsmethoden gemäß Anhang III Abschnitt C DelVO (EU) 2023/1773 für die zugeführte Nettowärmemenge zurückgreifen.
e) Die Berechnung der indirekten Emissionen darf der Verkäufer anhand von Referenzwerten vornehmen. Er benötigt daher nur die zur Herstellung der Ware verwendete Strommenge.
f) Der Verkäufer muss – soweit gemäß Anhang III DelVO (EU) 2023/1773 vorgeschrieben – ggf. zu- oder abgeleitete CO2-Gase berücksichtigen.
g) Falls in der Produktion ein CO2-Preis bezahlt worden ist, soll der Verkäufer diesen mitteilen. Dazu zählen insbesondere der Betrag, ob und ggf. wie ein Ausgleich oder Rabatt irgendwelcher Art stattgefunden hat, die Menge der jeweils abgedeckten Emissionen sowie eine Beschreibung des Bepreisungsinstruments.
h) Die benutzten Vorläuferprodukte muss der Verkäufer bereits bei der Bestimmung des Produktionsprozesses berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Emissionsmenge der Ware muss er die Emissionen der verarbeiteten Vorläuferprodukte berücksichtigen. Der Verkäufer muss daher ermitteln, wie viel von dem Vorläuferprodukt verwendet wird und was dessen spezifische direkte und indirekte Emissionen sind.
3. Stellt der Verkäufer die Daten nicht zur Verfügung, hat er dem Käufer den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Verkäufer hat nachzuweisen, dass er die ausbleibende Lieferung der Daten nicht zu vertreten hat. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, die ihm wegen eines fehlerhaften oder unvollständigen Berichts nach der Verordnung 2023/956 auferlegten Sanktionen dem Verkäufer zu berechnen. Davon unberührt bleibt die Berechtigung des Käufers, den Verkäufer von weiteren Auftragsvergaben auszuschließen, wenn dieser die erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stellt.
4. Ist der Verkäufer nicht in der Lage, dem Käufer die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, so hat er dies dem Käufer unter Angabe der Gründe spätestens bei der Auftragsbestätigung anzuzeigen.
Für Lieferungen ab dem ab 01.01.2026
1. Der Verkäufer verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die Emissionsüberwachung im Sinne der Verordnung 2023/956 ab dem 01.01.2026 von einem akkreditierten Prüfer verifiziert wird. Er ist verpflichtet, dem Käufer die nach Art. 7, 8 und 9 sowie den entsprechenden Durchführungsrechtsakten der Verordnung 2023/956 mitzuteilenden verifizierten Informationen und Nachweise zu übermitteln. Die verifizierten Informationen und Nachweise muss der Verkäufer spätestens mit der Bereitstellung der Ware zur Verfügung stellen.
2. Stellt der Verkäufer die verifizierten Informationen und Nachweise nicht zur Verfügung, hat er dem Käufer den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Verkäufer hat nachzuweisen, dass er die ausbleibende Lieferung der verifizierten Informationen und Nachweise nicht zu vertreten hat. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, die ihm wegen einer fehlerhaften oder unvollständigen Erklärung auferlegten Sanktionen nach der Verordnung 2023/956 von dem Verkäufer ersetzt zu verlangen. Davon unberührt bleibt die Berechtigung des Käufers, den Verkäufer von weiteren Auftragsvergaben auszuschließen, wenn dieser die erforderlichen verifizierten Informationen und Nachweise nicht zur Verfügung stellt.
3. Ist der Verkäufer nicht in der Lage, dem Käufer die verifizierten Informationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen, so hat er dies dem Käufer unter Angabe der Gründe spätestens bei der Auftragsbestätigung anzuzeigen.
XI. Gerichtsstand, Sonstiges
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus Verträgen mit uns ergebenden Verpflichtungen, auch für Urkunden-, Scheck- und Wechselklagen, ist Velbert.
Die Nichtigkeit einzelner dieser Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Es gilt nur Deutsches Recht. Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.